Patientenreglement
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Das Patientenreglement regelt die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten der LUKS Spitalbetriebe AG sowie der Luzerner Höhenklinik Montana AG (zusammen vorliegend Spital genannt).
2. Definitionen
Patientin oder Patient
1 Patientin oder Patient ist, wer ambulant oder stationär im Spital oder in ein Ambulatorium ausserhalb des Spitals zur Untersuchung, Behandlung und Pflege aufgenommen wird.
Nahe Angehörige
1 Nahe Angehörige sind Personen, die von der urteilsfähigen Patientin oder vom urteilsfähigen Patienten bezeichnet wurden.
2 Hat die Patientin oder der Patient keine Personen bezeichnet, gelten als nahe Angehörige in der Reihenfolge:
- die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, wenn sie im gleichen Haushalt leben,
- die mit der Patientin oder dem Patienten in fester Partnerschaft lebende Person,
- die urteilsfähigen und volljährigen Nachkommen,
- die Mutter und der Vater,
- die Geschwister.
3 Ist ein fehlender Bezug der Patientin oder des Patienten zu den aufgeführten Personengruppen eindeutig bekannt, ist dies im Sinne der Patientin oder des Patienten zu berücksichtigen.
4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich die Vertretungsberechtigung nach Artikel 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).
Gesetzliche Vertretung
1 Die Vertretung durch eine gesetzlich vorgesehene Person im Sinne des vorliegenden Reglements wird ausgeübt
- bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch:
- die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,
- die Vormundin oder den Vormund,
- die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist.
- bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft durch die Beiständin oder den Beistand.
- bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss Art. 378 ZGB zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen, soweit keine gesetzliche Vertretung gemäss den obenstehenden Regelungen besteht.
Zuständige ärztliche Person
1 Als zuständige ärztliche Person im Sinne dieses Reglements gelten die Chef- und Co-Chefärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in ihren Aufgabenbereichen. Bei ihrer Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zuständig.
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und dem Spital ist privatrechtlicher Natur. Vorbehalten sind zwingende Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Behandlungsvertrag ist Luzern, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand bestimmt.
II. Aufnahme
4. Zuständigkeit
1 Über die Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten entscheidet die zuständige ärztliche Person nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Die zuständige ärztliche Person berücksichtigt dabei die medizinische Dringlichkeit, die betrieblichen Möglichkeiten und die Wünsche der Patientin oder des Patienten sowie von einweisenden Personen oder Behörden.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Zuständigkeit zur behördlichen Einweisung.
5. Aufnahmekriterien
1 Vorbehältlich von Notfallpatientinnen und -patienten erfolgt die Aufnahme in der Regel aufgrund einer ärztlichen Zuweisung oder der Veranlassung einer Behörde.
6. Aufnahmeprioritäten
1 Vorbehältlich von Notfallpatientinnen und -patienten sind aufnahmeberechtigt in der Reihenfolge der Nennung:
- Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, mit dem eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde,
- andere Personen, die einen entsprechenden Vertrag (Zusatzversicherung) abgeschlossen haben,
- andere Personen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
7. Privatabteilung und Zusatzleistungen
1 Die Patientin oder der Patient hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Unterbringung in der Privatabteilung.
2 Patientinnen und Patienten, die einen Klassenwechsel oder andere Zusatzleistungen wünschen, haben dies schriftlich zu bestätigen.
3 Will die Patientin oder der Patient in der Privatabteilung untergebracht werden oder beansprucht sie oder er einen Klassenwechsel oder andere Zusatzleistungen, ist sie oder er für den Bestand der dafür notwendigen Versicherungsdeckung verantwortlich. Besteht keine Versicherungsdeckung, gehen die Kosten zu Lasten der Patientin oder des Patienten.
8. Notfallpatientinnen und -patienten
1 Notfallpatientinnen und -patienten werden ungeachtet des Wohnsitzes im Luzerner Kantonsspital aufgenommen. Ob ein Notfall vorliegt, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aufgrund einer ersten Beurteilung.
2 Notfallpatientinnen und -patienten sind ohne ärztliche Zuweisung oder behördlich verfügte Einweisung aufzunehmen.
III. Entlassung
9. Ordentliche Entlassung
1 Über die ordentliche Entlassung oder die Verlegung auf eine andere Abteilung oder an einen anderen Spitalstandort entscheidet die zuständige ärztliche Person.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt sie allfällige Empfehlungen des Behandlungsteams, des Austrittsmanagements und der nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte.
3 Die Patientin oder der Patient, wenn nötig auch die gesetzliche Vertretung oder die nahen Angehörigen, sind vorgängig anzuhören.
4 Die Verfügbarkeit der Nachbehandlung ist angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Patientin oder der Patient hat einer ordentlichen Entlassung Folge zu leisten.
6 Die Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten erfolgt durch die Einweisungsbehörde.
10. Vorzeitige Entlassung entgegen dem ärztlichen Rat
1 Patientinnen oder Patienten werden auf Wunsch vorzeitig auch gegen den ärztlichen Rat entlassen.
2 Bestehen Patientinnen oder Patienten gegen den ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf die Entlassung, haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Verweigern sie die Unterschrift oder kann diese nicht eingeholt werden, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation aufgenommen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz).
11. Disziplinarische Entlassung
1 Patientinnen und Patienten können von der zuständigen ärztlichen Person gegen ihren Willen entlassen oder auf eine andere Abteilung verlegt werden, wenn sie
- die ärztlichen oder pflegerischen Anordnungen wiederholt oder grob missachten,
- den Betrieb vorsätzlich in schwerwiegender Weise stören oder
- wiederholt oder grob gegen dieses Reglement verstossen.
2 Eine disziplinarische Entlassung oder Verlegung ist nur dann zulässig, wenn sie medizinisch vertretbar ist.
3 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig.
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Untersuchung, Behandlung und Pflege
12. Grundsätze
1 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen des jeweiligen Fachgebietes, der Humanität und der Wirtschaftlichkeit.
2 Die Patientinnen und Patienten und das Spitalpersonal respektieren sich gegenseitig in ihrer Persönlichkeit und Würde. Sie nehmen aufeinander und auf den Spitalbetrieb Rücksicht.
13. Mitwirkungspflicht
1 Die Patientin oder der Patient hat in zumutbarer Weise zum guten Verlauf der Untersuchung und der Behandlung beizutragen. Sie oder er hat sich an die vereinbarten Massnahmen und Anweisungen des Personals zu halten sowie die im Spital geltenden allgemeinen Vorschriften zu beachten.
2 Sie oder er hat dem behandelnden Spitalpersonal im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten selbständig zutreffende Informationen namentlich über Person, Gesundheitszustand und familiäre Verhältnisse anzugeben, die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege von Bedeutung sind.
14. Privatsphäre und persönliche Freiheit
1 Die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals sind verpflichtet, die Privatsphäre und die persönliche Freiheit der Patientinnen und Patienten zu respektieren und zu schützen, soweit sich dies mit ihrer Behandlung sowie dem reibungslosen und sicheren Spitalbetrieb vereinbaren lässt.
15. Einschränkung der Bewegungsfreiheit
1 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten sind nur in Notfällen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften von Art. 383 ff. ZGB zulässig. Die Massnahmen sind zu protokollieren. Die Aufzeichnungen haben insbesondere über Zweck, Art und Dauer der Massnahmen sowie die anordnende Person Aufschluss zu geben.
16. Patientenwünsche
1 Patientenwünschen ist im Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieblichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, ebenso berechtigten Wünschen der nahen Angehörigen.
2 Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachpersonen sind nicht verpflichtet, verlangte diagnostische oder therapeutische Massnahmen durchzuführen, wenn sie dies aus medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Sicht oder aus ethischen Gründen nicht verantworten können oder wenn diese den Behandlungsgrundsätzen des Luzerner Kantonsspitals widersprechen.
17. Vertrauliche Gespräche
1 Die Patientin oder der Patient erhält auf ihren oder seinen Wunsch hin und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten angemessen das Recht, vertrauliche Gespräche mit dem behandelnden Personal oder Dritten zu führen, welche von unbeteiligten Dritten nicht mitgehört werden können.
18. Seelsorge
1 Die Patientin oder der Patient hat auf ihren oder seinen ausdrücklichen Wunsch hin das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger oder die Spitalseelsorgerin oder den Spitalseelsorger betreuen zu lassen. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger hat die Hausordnung des Spitals einzuhalten und Rücksicht auf den Spitalbetrieb zu nehmen.
19. Austrittsmanagement
1 Gerät die Patientin oder der Patient infolge des Spitalaufenthaltes in familiäre, berufliche, finanzielle oder andere Probleme, benötigt er eine Sozialberatung oder eine Beratung für seinen Spitalaustritt inklusive Beratung möglicher Nachsorgelösungen, kann sie oder er nach betrieblicher Möglichkeit die Hilfe der Abteilung Austrittsmanagement des Luzerner Kantonsspitals in Anspruch nehmen.
20. Besuche
1 Die Patientin oder der Patient hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung sowie der Besuchszeiten Besuche zu empfangen oder Besuche zu verbieten. Vorbehalten sind anderslautende behördliche Anordnungen und Empfehlungen.
2 Die zuständige ärztliche Person kann das Besuchsrecht aus medizinischen Gründen einschränken.
3 Die Geschäftsleitung kann das Besuchsrecht bei unverhältnismässiger Behinderung des Spitalbetriebes einschränken.
21. Übrige Kontakte
1 Die zuständige ärztliche Person kann den mündlichen oder schriftlichen Verkehr der Patientin oder des Patienten mit Angehörigen oder Dritten unter ärztliche Kontrolle stellen oder einschränken, wenn es für den Schutz der Patientin oder des Patienten, der Mitpatientinnen und -patienten, Dritter oder des Betriebes erforderlich ist.
2 Die Patientin oder der Patient ist von der zuständigen ärztlichen Person vorgängig über die Massnahme zu informieren. Sie oder er hat das Recht, die Massnahme innert 24 Stunden durch die Geschäftsleitung überprüfen zu lassen.
22. Behördlich eingewiesene Patientinnen und Patienten
1 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über behördlich eingewiesene Patientinnen und Patienten.
V. Aufklärung
23. Inhalt der Aufklärung
1 Die zuständige ärztliche Person klärt die Patientin oder den Patienten unaufgefordert, rechtzeitig, wahrheitsgetreu und bei Bedarf auf über
- die Diagnose,
- die Behandlungsmöglichkeiten mit den damit verbundenen Vorteilen, Nachteilen und Risiken,
- den vorgeschlagenen Behandlungsplan (Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungen) und die damit verbundenen Vorteile, Nachteile und Risiken,
- die Folgen, wenn die Patientin oder der Patient aufgezeigte Behandlungsmöglichkeiten oder vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeiten ablehnt,
- das Vorgehen bei der Feststellung neuer Befunde oder Komplikationen während eines Eingriffes,
- die fortlaufenden Ergebnisse aus den durchgeführten Massnahmen,
- die Kostenfolge, wenn die Behandlung nicht Teil der Grundversicherung ist.
2 Das Pflegefachpersonal informiert die Patientin oder den Patienten in geeigneter Form über die Pflege.
3 Bei urteilsfähigen, aber minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientinnen und Patienten erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung. Die Aufklärung unterbleibt, wenn die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient dies vorgängig untersagt hat.
24. Form und Umfang der Aufklärung
1 Die Patientin oder der Patient ist in geeigneter und verständlicher Form sowie mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären.
2 Klären Ärztin oder Arzt mündlich auf, haben sie darüber entsprechende Einträge in der Krankengeschichte zu machen.
3 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der Patientin oder des Patienten und nach den Umständen des Einzelfalls. Berücksichtigt werden muss namentlich die Dringlichkeit der Massnahmen sowie die Schwere des Eingriffes und das damit verbundene Risiko.
25. Einschränkung oder Unterlassung der Aufklärung
1 Die Aufklärung unterbleibt, wenn sich die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient dagegen ausspricht. Sie oder er bestätigt dies mit Unterschrift. Kann die Unterschrift nicht eingeholt werden, ist dies in der Patientendokumentation zu vermerken.
2 Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn sie geeignet ist, der Patientin oder dem Patienten Schaden zuzufügen. Sie erfolgt trotzdem vollumfänglich, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht.
3 Ist eine vorgängige Aufklärung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Behandlung nicht möglich, wird sie so bald als möglich nachgeholt
VI. Einwilligung zur Untersuchung, Behandlung und Pflege
26. Einwilligung der Patientin oder des Patienten
1 Untersuchungen, Behandlung und Pflege dürfen nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung der aufgeklärten Patientin oder des aufgeklärten Patienten durchgeführt werden.
2 Vorbehalten bleiben die behördlich angeordnete Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patientinnen oder Patienten gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage
27. Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Vertretung
1 Ist die Patientin oder der Patient nicht urteilsfähig, ist zu Untersuchung, Behandlung und Pflege die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
28. Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten ohne gesetzliche Vertretung
1 Hat die nicht urteilsfähige Patientin oder der nicht urteilsfähige Patient keine gesetzliche Vertretung und liegt keine Patientenverfügung zur geplanten medizinischen Massnahme vor, ist die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu benachrichtigen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 381 ZGB).
2 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Patientin oder des Patienten vorliegt. In diesem Fall sind wenn möglich die nahen Angehörigen vorgängig anzuhören.
29. Dringliche Fälle bei nicht urteilfähigen Patientinnen und Patienten
1 In dringlichen Fällen, bei denen die Zustimmung der Patientinnen und Patienten oder deren Vertretung nicht eingeholt werden können, ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
30. Urteilsfähige minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft stehende Patientinnen und Patienten
1 Urteilsfähige minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft stehende Patientinnen und Patienten entscheiden selbst über die Durchführung von Untersuchung, Behandlung und Pflege.
2 Bei grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen ist mit der gesetzlichen Vertretung oder dem Beistand Rücksprache zu nehmen.
3 Die Rücksprache unterbleibt, wenn dies die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient vorgängig verbietet.
31. Ausdehnung von Eingriffen
1 Eine Ausdehnung von Eingriffen über das der Patientin oder dem Patienten bekannt gegebene Mass hinaus ist nur zulässig, wenn
- eine ernsthafte Gefährdung oder ein medizinisch nicht wieder gutzumachender Nachteil vermieden werden kann und
- die Ausdehnung dringlich ist und
- nach dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten oder mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung gehandelt wird.
2 Die Dringlichkeit oder Notwendigkeit der Ausdehnung des Eingriffes und das Mass der Ausdehnung sind im Operationsbericht festzuhalten.
3 Die Patientin oder der Patient ist von der zuständigen ärztlichen Person nach dem Eingriff über die Ausdehnung des Eingriffes und deren Gründe, beispielsweise die Risiken bei einer Unterlassung, aufzuklären.
32. Ablehnung von Behandlungen
1 Die Patientin oder der Patient oder bei Urteilsunfähigkeit die gesetzliche Vertretung können jederzeit die Vornahme einzelner medizinischer oder pflegerischer Vorkehren ablehnen oder die Zustimmung zum Behandlungsplan gänzlich widerrufen.
2 Erfolgt der Abbruch der Behandlung entgegen dem ärztlichen Rat und nach der Aufklärung über die Risiken des Abbruchs, hat sich dies die zuständige ärztliche Person von der entscheidenden Person schriftlich bestätigen zu lassen. Kann die Unterschrift nicht eingeholt werden, ist dies in der Behandlungsdokumentation schriftlich festzuhalten.
33. Patientenverfügung
1 Eine rechtsgültige Patientenverfügung ist massgebend, sofern sie auf die konkrete medizinische Situation zutrifft und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem derzeitigen Willen der Patientin oder des Patienten nicht entspricht.
2 Ist eine Klärung der Patientenverfügung erforderlich und ist diese mit der Patientin oder dem Patienten nicht möglich, ist die gesetzliche Vertretung beizuziehen.
3 Wird eine Patientenverfügung für unbeachtlich erkannt, sind die Gründe in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) und zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB).
34. Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die zuständige ärztliche Person kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) benachrichtigen, wenn die Interessen der Patientin oder des Patienten entsprechende Massnahmen nahelegen und eine gesetzliche Grundlage dazu ermächtigt oder verpflichtet oder die Patientin oder der Patient in die Benachrichtigung einwilligt oder eine Befreiung vom Arztgeheimnis vorliegt.
VII. Behandlungsdokumentation und Information
35. Geltung Datenschutzgesetzgesetz des Kantons Luzern
1 Das Spital untersteht dem Datenschutzrecht des Kantons Luzern.
36. Dokumentationspflicht
1 Die zuständige ärztliche Person legt für jede Patientin oder jeden Patienten eine Behandlungsdokumentation an und führt diese regelmässig nach. Die Dokumentation kann auch elektronisch geführt werden.
2 Zur Behandlungsdokumentation gehören sämtliche relevanten Aufzeichnungen und Berichte aus Untersuchung, Behandlung und Pflege.
3 Nicht Teil der Behandlungsdokumentation sind persönliche Notizen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes sowie des Pflegefachpersonals sowie Angaben von Dritten oder über Dritte.
4 Aus der Behandlungsdokumentation soll hervorgehen, wer Urheber der Daten ist.
37. Einsichtsrecht
1 Der Patientin oder dem Patienten wird auf Gesuch hin Einsicht in die Behandlungsdokumentation gewährt. Auf Verlangen hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Unterlagen zu erläutern.
2 Wird eine Vollmacht geltend gemacht, muss diese immer schriftlich vorliegen und sich inhaltlich klar auf die Herausgabe bestimmter Behandlungsunterlagen beziehen.
3 Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und das Erstellen von Kopien ist in der Regel kostenfrei. Eine kostendeckende Entschädigung ist zu bezahlen, wenn damit ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist.
38. Auskunft und Einsicht Dritter
1 Dritten dürfen Auskünfte über die Patientin oder den Patienten nur dann erteilt werden, wenn
- die Patientin oder der Patient ausdrücklich eingewilligt hat, oder
- eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder
- eine Befreiung vom Berufsgeheimnis vorliegt.
2 Ist die Patientin oder der Patient minderjährig steht das Recht auf Einsicht und Auskunft auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient dies nicht vorgängig untersagt hat.
3 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig, hat die gesetzliche Vertretung ein Auskunftsrecht über den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten.
4 Das Einverständnis zur Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen und Auskunftserteilung gegenüber den nahen Angehörigen bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten wird vermutet, solange keine klaren Hinweise dagegen sprechen.
39. Einschränkungen des Einsichtsrechts
1 Das Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten kann aufgrund eines schutzwürdigen Interesses Dritter oder des behandelnden Personals eingeschränkt werden.
40. Nachbehandlung
1 Einweisende Ärztinnen und Ärzte sowie andere weiterbehandelnde medizinische Fachpersonen werden rechtzeitig und in geeigneter Weise im erforderlichen Mass über die Diagnose, den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen orientiert, sofern die Patientin oder der Patient dies nicht ausdrücklich untersagt hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientin oder des Patienten geschlossen werden muss.
2 Die zuständige ärztliche Person ist verantwortlich, dass die Patientin oder der Patient über die Pflege und die Behandlung nach der Entlassung informiert wird.
41. Berichtigung
1 Die Patientin oder der Patient kann die Berichtigung von falschen Angaben in der Patientendokumentation oder die Anbringung von persönlichen Vermerken zu Wertungen in der Patientendokumentation verlangen.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Angaben, insbesondere von solchen, die eine Wertung enthalten, bewiesen werden, kann die Patientin oder der Patient einen entsprechenden Vermerk aufnehmen lassen.
42 Aufbewahrung
1 Die Behandlungsdokumentation muss durch angemessene Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und vor Verlust geschützt werden.
2 Sie ist nach Abschluss der letzten Behandlung während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.
3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften, welche längere Fristen vorschreiben.
4 Behandlungsunterlagen von besonderem medizinischem oder historischem Interesse sowie Unterlagen, die über Behandlungen erstellt wurden, deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst später auswirken, können länger aufbewahrt werden.
5 Während der gesamten Aufbewahrungsdauer bleibt das Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsdokumentation gewahrt.
6 Die Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer Betriebsaufgabe.
43. Bearbeitung und Verwendung
1 Das Spital hält sich bei der Bearbeitung von Patientendaten an die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts und des Berufsgeheimnisses.
2 Patientendaten, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen, dürfen nur bearbeitet oder verwendet werden,
- soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist oder
- wenn die ausdrückliche Zustimmung der urteilsfähigen Patientinnen und Patienten vorliegt.
3 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten hat die Zustimmung durch die gesetzliche Vertretung zu erfolgen.
4 Die Bearbeitung und die Weitergabe von Daten sind zu dokumentieren.
44. Weiterverwendung von verschlüsselten Patientendaten zu Forschungszwecken
1 Die Weiterverwendung von verschlüsselten gesundheitsbezogenen Patientendaten zu Forschungszwecken ist zulässig, sofern die Patientinnen und Patienten dagegen keinen Widerspruch erheben.
45. Vorgehen bei Uneinigkeiten
1 Bei Uneinigkeiten über das Einsichtsrecht, die Berichtigung oder Ergänzung der Behandlungsdokumentation kann der Datenschutzbeauftragte des Spitals angerufen werden.
2 Der Rechtsweg richtet sich im Übrigen nach den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts des Kantons Luzern. .
VIII. Unterricht
46. Klinischer Unterricht
1 Als klinischer Unterricht gelten Lehrveranstaltungen, in denen Befunde an Patientinnen oder Patienten öffentlich gezeigt werden.
2 Nicht als klinischer Unterricht gelten Lehrveranstaltungen und Visitationen durch Fachpersonal, soweit sie vorwiegend im Behandlungsinteresse der Patientin oder des Patienten liegen.
3 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung in den Unterricht einbezogen werden.
4 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ist die ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Sie dürfen nur in den Unterricht einbezogen werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Patientinnen und Patienten gewonnen werden können.
5 Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile für die Patientinnen und Patienten widerrufen werden.
6 Das Heranziehen von Patientinnen und Patienten zum klinischen Unterricht ist auf das wissenschaftlich notwendige Mass zu beschränken.
7 Patientinnen und Patienten, die sich für klinische Unterrichtszwecke zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
8 Im Übrigen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
IX. Forschung
47. Forschung
1 Forschungsuntersuchungen an Patientinnen und Patienten bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ethikkommission.
2 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung zu Forschungsprojekten beigezogen werden.
3 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
4 Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile für die Patientinnen und Patienten widerrufen werden.
5 Patientinnen und Patienten, die sich für Forschungszwecke zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
6 Über das Heranziehen von Patientinnen und Patienten in einem Forschungsprojekt ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
7 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die Obduktion.
48. Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz), dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) und dem Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz).
X. Sterben und Sterbebegleitung
49. Palliativmedizin und -pflege
1 Unheilbar kranke und sterbende Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. Dabei sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu beachten.
50. Umgang mit dem Wunsch nach Sterbehilfe
1 Der Auftrag des Spitals besteht darin, Gesundheit wieder herzustellen und Leiden zu lindern. Das Spital leistet daher keine Sterbehilfe bzw. Suizidbeihilfe.
2 Das Spital stellt im Rahmen von Sterbehilfe bzw. Suizidbeihilfe weder Zeugnisse über die Urteilsfähigkeit von Sterbewilligen, noch Rezepte für die dafür benötigten Medikamente aus.
3 Sterbehilfeorganisationen dürfen am Spital keine Sterbehilfe bzw. Suizidbeihilfe leisten.
XI. Obduktion und Organentnahme
51. Einwilligung zur Obduktion
1 Eine Obduktion darf ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod in urteilsfähigem Zustand darin eingewilligt hat.
2 Andernfalls sind die nahen Angehörigen unmittelbar nach Todeseintritt anzufragen, ob ihnen eine einwilligende oder ablehnende Erklärung der verstorbenen Person bekannt ist.
3 Ist keine Erklärung bekannt, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn die nahen Angehörigen in die Obduktion einwilligen.
4 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden oder der Strafuntersuchungsbehörden.
52. Organentnahme
1 Für die Entnahme von Organen sind das eidgenössische Transplantationsgesetz und die sich darauf stützenden Erlasse massgebend.
2 Für die Todesfeststellung sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu beachten.
XII. Ombudsstelle LUKS
53. Ombudsstelle
1 Das Spital betreibt eine Ombudsstelle für Fragen, Rückmeldungen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen.
2 In Beschwerdefällen vermittelt die Ombudsstelle zwischen Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen sowie dem Spital. Dabei werden alle Parteien angehört.
3 Beschwerdeverfahren werden in der Regel schriftlich geführt.
XIII. Schlussbestimmungen
54. Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (Patientenreglement LUKS, SRL 820b)