Mit neuer Rechtsform bereit für die Zukunft des Luzerner Kantonsspitals
Der Luzerner Kantonsrat hat am 27. Januar 2020 in zweiter Beratung der Änderung des Spitalgesetzes mit 90 zu 17 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Damit kann das Luzerner Kantonsspital per 1. Januar 2021 in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft überführt werden. Auf Antrag der vorberatenden Kommission wurde eine zweijährige Frist für die Ausarbeitung eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) ins Gesetz aufgenommen. Mit der neuen Rechtsform werden die rechtlichen Grundlagen für einen gemeinsamen Spitalverbund des LUKS und dem Kantonsspital Nidwalden (KSNW) geschaffen. Der Kanton Luzern verbleibt als alleiniger Eigentümer des LUKS und hat dieselben Mitbestimmungsrechte wie bisher. In Nidwalden hat der Landrat am 23. Oktober ebenfalls in zweiter Lesung und mit 53:0 Stimmen die Umwandlung des Spitals in eine AG genehmigt.
Rasanter medizintechnischer Fortschritt, Digitalisierung, zunehmender Qualitäts-, Preis- und Kostendruck, Wettbewerb, Regulierung in der Spitalversorgung, Fachkräftemangel und Erneuerungsbedarf bei der Infrastruktur stellen die Schweizer Spitäler vor grosse Herausforderungen. Auch das LUKS muss sich diesem Wandel stellen. Spitalverbünde werden in Zukunft noch wichtiger, um eine wohnortsnahe, qualitativ hochstehende und bezahlbare Versorgung besser zu sichern. Zudem kann sich das LUKS als Aktiengesellschaft besser organisieren. Andere kantonale Spitäler sind längst in Aktiengesellschaften umgewandelt – etwa in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Thurgau und Zug. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft setzt sich zudem schweizweit auch immer mehr für Pflegeheime durch.
Rechtlich klare und verlässliche Grundlagen schaffen
Eine öffentlich-rechtliche Anstalt verfügt über sehr beschränkte rechtliche Möglichkeiten für Verbundlösungen Mit einer Aktiengesellschaft können rechtlich klare und verlässliche Grundlagen für eine engere Zusammenarbeit geschaffen werden. Sie bietet ein optimales Rechtskleid, welches den Verbundpartnern eine Vielzahl von praxiserprobten (Rechtssicherheit), für beide Partner transparenten (OR, Aktienrecht) und robusten (Verlässlichkeit) Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, zum Beispiel für die Partnerschaft des LUKS mit dem Kantonsspital Nidwalden im Rahmen der gemeinsamen Spitalregion Luzern Nidwalden (LUNIS).
Gemeinnütziger Zweck, Kanton bleibt Eigentümer
Mit der gemeinnützigen Zweckbesteimmung verbleiben Gewinne vorab im Unternehmen und dienen der Finanzierung der notwendigen Investitionen (insbesondere Spitalbauten). Die Gewinnausschüttung an den Kanton ist begrenzt. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die wirtschaftliche und qualitative hochstehende Spitalversorgung der Luzerner Bevölkerung bleibt Hauptzweck des LUKS.
Der Kanton Luzern bleibt zu 100 Prozent Eigentümer des LUKS. Ein Verkauf von Aktien an Dritte ist gesetzlich ausgeschlossen und es wird keinen Börsengang geben. Aufsicht und Mitsprache von Kantonsrat und Regierungsrat bleiben gewährleistet. Die Änderung zentraler Punkte wie des Unternehmenszwecks und der Spitalstandorte erfordert weiterhin die Zustimmung des Kantonsrates beziehungsweise des Stimmvolks. Der Kantonsrat genehmigt zudem die Statuten und wichtige Änderungen. Zudem wird ihm die Versorgungs-, Finanz- und Entwicklungsplanung sowie die Investitionsplanung wie bisher unterbreitet. Der öffentliche Versorgungsauftrag bleibt unabhängig von der Rechtsform unverändert.
Spitäler stärken und medizinische Qualität sichern
Für die hochspezialisierte Medizin braucht es eine gewisse Anzahl Fälle (Fallzahlen). Das Zentrumsspital erhält komplexe Fälle aus den Regionalspitälern, diese wiederum werden durch spezialisierte Fachkräfte des Zentrums in der Region unterstützt. Im Verbund werden so flächendeckend eine hohe medizinische Qualität, eine wirtschaftlich tragbare Versorgung und die dazu notwendige (hoch-)spezialisierte Medizin im Zentrum gesichert.
Weiterhin attraktive Bedingungen für das Personal
Das LUKS will auch als gemeinnützige Aktiengesellschaft weiterhin ein fairer Arbeitgeber bleiben. Nur wenn es attraktive Arbeitsbedingungen anbietet, kann es im Wettbewerb um gut ausgebildete und qualifizierte sowie motivierte Arbeitskräfte mithalten. Deshalb werden auch mit einer neuen Rechtsform die guten Anstellungsbedingungen beibehalten. Zudem muss das LUKS mindestens die gleich guten Bedingungen anbieten wie der Kanton.
Der Kantonsrat ist dem Antrag der vorberatenden Kommission (GASK) gefolgt, wonach die Sozialpartner dem Personal innert zwei Jahren einen Entwurf für einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zur Urabstimmung unterbreiten. Bereits Anfang Januar 2020 haben sich die Spitalleitungen von LUKS und lups und die Verhandlungsgemeinschaft GAV LUKS/lups, bestehend aus den Personalverbänden LSPV, SBK, SYNA, VSAO und VPOD sowie den beiden Personalkommissionen LUKS und lups zu einer ersten Sitzung getroffen. Dabei wurde das Vorgehen für die Verhandlungen über einen GAV festgelegt. Der Entwurf soll möglichst Ende 2020 vorliegen. Die Urabstimmung beim Personal ist im 1. Halbjahr 2021 geplant.
Die wichtigsten Fragen zur Spitalgesetzrevision
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